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687.12 CH-BL

§ 14 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Notenwerte

Lehrabschlussprüfung
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§ 14 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Notenwerte

1. Die Leistungen werden mit Noten von 6-1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

2. Die Eigenschaften der Leistungen entsprechen folgenden Noten

a. 6: qualitativ und quantitativ sehr gut,

b. 5: gut, zweckentsprechend,

c. 4: den Mindestanforderungen entsprechend,

d. 3: schwach, unvollständig,

e. 2: sehr schwach,

f. 1: unbrauchbar oder nicht ausgeführt.

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