687.12
CH-BL
§ 14 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Notenwerte
Lehrabschlussprüfung
§ 14 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Notenwerte
1. Die Leistungen werden mit Noten von 6-1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
2. Die Eigenschaften der Leistungen entsprechen folgenden Noten
a. 6: qualitativ und quantitativ sehr gut,
b. 5: gut, zweckentsprechend,
c. 4: den Mindestanforderungen entsprechend,
d. 3: schwach, unvollständig,
e. 2: sehr schwach,
f. 1: unbrauchbar oder nicht ausgeführt.
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Allgemeines
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