§ 13 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Beurteilung und Notengebung
§ 13 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Beurteilung und Notengebung
1. Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet
a. Hausdienst
1. Reinigungsarbeit Sanitäre Installationen,
2. Reinigungsarbeit Mobiliar,
3. Gebäudeunterhalt,
4. Umgang mit Maschinen und Geräten;
b. Verpflegung
1. Kalte Teller, Birchermüsli, Salate, Belegte Brötli usw.,
2. Patientenservice, Personalservice,
3. Reinigung, Abwaschen;
c. Werken und Gestalten
1. festliche Dekoration herstellen,
2. Werken mit Textilien,
3. Raumgestaltung und harmonische Farbgebung (Idee, Ausführung, Zeitbedarf);
d. Berufskenntnisse
1. Hausdienst,
2. Verpflegung,
3. Wäscheversorgung.
2. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften sind für die Beurteilung massgebend: fachgemässe, saubere, genaue, zweckmässige und vollständige Ausführung, ferner der Materialverbrauch, die Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Ordnung am Arbeitsplatz.
3. Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden gemäss § 14 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt.
4. Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionen. Sie werden auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.