§ 10 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Expertinnen
§ 10 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Expertinnen
1. Die kantonale Prüfungskommission ernennt die Prüfungsexpertinnen. In erster Linie werden Absolventinnen von Expertinnenkursen ernannt.
2. Die Expertinnen sorgen dafür, dass sich die Lehrtochter mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen sie darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
3. Mindestens eine Expertin überwacht die Ausführung der Prüfungsarbeiten dauernd und gewissenhaft. Sie hält die Beobachtungen schriftlich fest.
4. Mindestens 2 Expertinnen beurteilen die praktischen und die theoretischen Prüfungsarbeiten.
5. Die Expertinnen prüfen die Lehrtochter ruhig und wohlwollend. Sie bringen Bemerkungen sachlich an.