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687.12 CH-BL

§ 1 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Allgemeines

Ausbildung - Lehrverhältnis
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§ 1 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Allgemeines

1. Die Berufsbezeichnung ist hauswirtschaftliche Angestellte im Kollektivhaushalt (Spital).

2. Die hauswirtschaftliche Angestellte im Kollektivhaushalt (Spital) befasst sich mit Arbeiten in allen Hauswirtschaftsbereichen eines Kollektivhaushaltes, die sie teils selbständig, teils unter Anleitung ausführt.

3. Die Lehre dauert 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Schuljahr der Berufsschule.

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