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686.14 CH-BL

§ 6 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain - Führung des Gutsbetriebs

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§ 6 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain · Führung des Gutsbetriebs

1. Der Gutsbetrieb wird nach einer anerkannten Methode des biologischen Landbaus geführt.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion regelt im Pachtvertrag

a. die Aufgaben, die der Betrieb zugunsten der land- und hauswirtschaftlichen Bildung und Beratung sowie der Öffentlichkeit zu erfüllen hat;

b. die Abgeltung;

c. die Zusammenarbeit zwischen dem Ebenrain und dem Gutsbetrieb.

3. Der Schulrat übt zusammen mit dem Ebenrain die Aufsicht über den Gutsbetrieb aus.

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