686.14
CH-BL
§ 6 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain - Führung des Gutsbetriebs
§ 6 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain · Führung des Gutsbetriebs
1. Der Gutsbetrieb wird nach einer anerkannten Methode des biologischen Landbaus geführt.
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion regelt im Pachtvertrag
a. die Aufgaben, die der Betrieb zugunsten der land- und hauswirtschaftlichen Bildung und Beratung sowie der Öffentlichkeit zu erfüllen hat;
b. die Abgeltung;
c. die Zusammenarbeit zwischen dem Ebenrain und dem Gutsbetrieb.
3. Der Schulrat übt zusammen mit dem Ebenrain die Aufsicht über den Gutsbetrieb aus.