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686.14 CH-BL

§ 3 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain - Ziel

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§ 3 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain · Ziel

1. Die Weiterbildungskurse, Beratungen und Dienstleistungen des Ebenrains richten sich vorab nach dem Bundesrecht über die Landwirtschaft.

2. Sie bezwecken insbesondere

a. für die Landwirtschaft

1. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe;

2. die Beurteilung der Marktchancen;

3. die nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln;

4. die umweltfreundliche Pflege der Landschaft und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;

5. die korrekte Umsetzung der Massnahmen von Bund und Kanton;

b. für die Hauswirtschaft

1. die Förderung der ausgewogenen und saisongerechten Ernährung;

2. die Fortbildung von Lehrpersonal im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung;

3. die Unterstützung von Schulen und Institutionen zur Förderung der hauswirtschaftlichen Fachkenntnisse.

3. Der Ebenrain arbeitet so weit wie möglich mit anderen land- und hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätten zusammen.

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