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686.14 CH-BL

§ 2 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain - Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain · Zuständigkeit

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Ebenrain für den Vollzug zuständig.

2. Der Schulrat genehmigt das Weiterbildungsprogramm.

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