686.14
CH-BL
§ 2 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain - Zuständigkeit
§ 2 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain · Zuständigkeit
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Ebenrain für den Vollzug zuständig.
2. Der Schulrat genehmigt das Weiterbildungsprogramm.