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686.14 CH-BL

§ 1 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt

a. den Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung;

b. die Nutzung der Räume des Ebenrain-Zentrums für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («des Ebenrains») als Bildungs- und Tagungsstätte.

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