686.14
CH-BL
§ 1 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt
a. den Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung;
b. die Nutzung der Räume des Ebenrain-Zentrums für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («des Ebenrains») als Bildungs- und Tagungsstätte.