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686.13 CH-BL

§ 7 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Schlussbestimmungen

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§ 7 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 9. Juni 1998 über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung wird aufgehoben.

2. Für die Schülerinnen und Schüler, die die Grundbildung nach altem Recht begonnen haben, gilt das alte Recht bis zum Abschluss.

3. Die Mitglieder der bisherigen Berufsbildungs- und Aufsichtskommission bilden ohne weitere Wahl den Schulrat.

4. Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

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