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686.13 CH-BL

§ 6 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Finanzen

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§ 6 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Finanzen

1. Die Ausgaben und Einnahmen gemäss dieser Verordnung werden in die Rechnung des Ebenrains aufgenommen.

2. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung beantragt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie die Auszahlung der Bundesbeiträge und überweist sie an den Ebenrain.

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