686.13
CH-BL
§ 5 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Schulleitung
§ 5 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Schulleitung
1. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilungen Landwirtschaftliche Ausbildung und Hauswirtschaft und Garten üben in ihrem Bereich die Funktion der Schulleitung aus.
2. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 13. Mai 2003 für die Schulleitung und die Schulsekretariate über
a. den Amtsauftrag,
b. die Unterrichtsverpflichtung,
c. das Pflichtenheft (ohne Sekretariat),
d. die Unterrichtsbesuche.
3. Der Ebenrain regelt die Vertretung in der Konferenz der Schulleitungen der berufsbildenden Schulen.