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686.13 CH-BL

§ 4 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Schulrat

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§ 4 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Schulrat

1. Zusammensetzung und Aufgaben des Schulrats richten sich nach der Berufsbildungsverordnung.

2. Der Dienststellenleiter des Ebenrains wird zu den Sitzungen eingeladen.

3. Der Schulrat unterbreitet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Wahlvorschläge für die Schulleitung sowie die Lehrerinnen und Lehrer.

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