686.13
CH-BL
§ 4 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Schulrat
§ 4 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Schulrat
1. Zusammensetzung und Aufgaben des Schulrats richten sich nach der Berufsbildungsverordnung.
2. Der Dienststellenleiter des Ebenrains wird zu den Sitzungen eingeladen.
3. Der Schulrat unterbreitet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Wahlvorschläge für die Schulleitung sowie die Lehrerinnen und Lehrer.