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686.13 CH-BL

§ 3 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Zuständigkeit

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§ 3 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Zuständigkeit

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain»)

a. führt den Unterricht der beruflichen Grundbildung Landwirtin/Landwirt und der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung durch;

b. kann Teile der beruflichen Grundbildung weiterer Berufe des Berufsfeldes Landwirtschaft durchführen, wenn sich genügend Lernende melden;

c. * übernimmt für das Berufsfeld Landwirtschaft, ohne Weintechnologie, die Aufgaben, die die Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009 der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) zuteilt.

2. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH bleibt zuständig für

a. die Organisation und Durchführung von Qualifikationsverfahren,

b. die Aufträge für externe Evaluationen,

c. die Vertretung im Schulrat,

d. die Koordination der Berufsbildung und Berufsberatung sowie der Ausbildungsbeiträge.

3. Der Ebenrain und die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH arbeiten beim Vollzug zusammen.

4. Der Ebenrain erlässt die Hausordnung. Er spricht sich vorher mit dem Hochbauamt und weiteren Diensteinheiten, die auf dem Ebenrain untergebracht sind, ab.

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