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686.13 CH-BL

§ 2 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Rechtliche Grundlagen

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§ 2 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Rechtliche Grundlagen

1. Soweit das Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998, die Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2009 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009.

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