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686.13 CH-BL

§ 1 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Organisation

a. der beruflichen Grundbildung und der strukturierten Weiterbildung des Berufsfeldes Landwirtschaft, mit Ausnahme des Berufs der Weintechnologin / des Weintechnologen;

b. der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung →

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