686.13
CH-BL
§ 1 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Organisation
a. der beruflichen Grundbildung und der strukturierten Weiterbildung des Berufsfeldes Landwirtschaft, mit Ausnahme des Berufs der Weintechnologin / des Weintechnologen;
b. der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung.