Zweck
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Der Kanton Basel-Landschaft überträgt aprentas die Führung einer Berufsfachschule für Lernende in Berufen der chemisch-pharmazeutischen Industrie.
1. aprentas ist mit der Führung
a. einer Berufsfachschule für Lernende in Berufen der chemisch-pharmazeutischen Industrie inkl. Berufsmaturität sowie
b. von Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung gemäss Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung und kantonaler Bildungsgesetzgebung beauftragt.
1. Der zwischen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und aprentas abgeschlossene Leistungsauftrag bezeichnet die von der Schule zu erbringenden Leistungen und regelt deren Abgeltung.
1. Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf das Schuljahresende gekündigt werden.
2. Ausbildungen, die im Zeitpunkt der Kündigung andauern bzw. begonnen haben, können ordnungsgemäss beendet werden.
3. Die Vertragsparteien bleiben für diesen Zeitraum gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig leistungsverpflichtet.
1. Der Vertrag vom 19./20. Dezember 2007 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und aprentas betreffend Führung einer Berufsschule (Vertrag aprentas) wird aufgehoben.
2. Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2014 in Kraft.