683.21
CH-BL
§ 7 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland - Schlussbestimmungen
§ 7 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland · Schlussbestimmungen
1. Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 16. Juni 2008 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kaufmännischen Verband Baselland über die Schulen des KV Baselland.
2. Dieser Vertrag tritt am 1. August 2014 in Kraft.