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§ 7 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland - Schlussbestimmungen

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§ 7 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland · Schlussbestimmungen

1. Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 16. Juni 2008 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kaufmännischen Verband Baselland über die Schulen des KV Baselland.

2. Dieser Vertrag tritt am 1. August 2014 in Kraft.

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