§ 5 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland - Liegenschaften
§ 5 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland · Liegenschaften
1. Der Kanton Basel-Landschaft stellt an den Schulstandorten Muttenz und Reinach die zum Betrieb der Schule notwendigen Liegenschaften zur Verfügung. Am Schulstandort Liestal stellt der Kanton zudem eine Sporthalle in der Kaserne Liestal zur Verfügung. Allfällige Nutzungsansprüche des Bundes bleiben vorbehalten.
2. Am Schulstandort Liestal stellt der KV BL Teile seiner Liegenschaften zum Betrieb der Schule zur Verfügung. Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem KV BL hierfür eine Entschädigung auf der Basis der Verordnung über die Miete von Schulanlagen vom 5. Juli 2011.
3. Die Entschädigung gemäss Abs. 2 wird in einer separaten Vereinbarung zwischen dem KV BL und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Hochbauamt der Bau- und Umweltschutzdirektion, geregelt.
4. Die Nutzung der Sporthalle in der Kaserne Liestal durch den KV BL gemäss Abs. 1 wird in einer separaten Vereinbarung zwischen dem KV BL und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, geregelt.
5. Die Kostentragung für den Betriebsaufwand der Schulliegenschaften in Liestal, Muttenz und Reinach wird im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen dem KV BL und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, geregelt.
6. Der Betriebsaufwand für die Schulliegenschaften in Liestal, der bereits mit der Entschädigung gemäss Abs. 2 abgegolten wird, bleibt vorbehalten.