683.21
CH-BL
§ 4 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland - Leistungsvereinbarung
§ 4 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland · Leistungsvereinbarung
1. Die zwischen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und dem KV BL abgeschlossene Leistungsvereinbarung bezeichnet die von den Schulen im Einzelnen zu erbringenden Leistungen und regelt deren Finanzierung.
2. Er enthält insbesondere
a. die Rechtsgrundlagen;
b. die Leistungsgruppen;
c. die Finanzierung und Schülerpauschalen.
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Zweck
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