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683.21 CH-BL

§ 4 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland - Leistungsvereinbarung

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§ 4 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland · Leistungsvereinbarung

1. Die zwischen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und dem KV BL abgeschlossene Leistungsvereinbarung bezeichnet die von den Schulen im Einzelnen zu erbringenden Leistungen und regelt deren Finanzierung.

2. Er enthält insbesondere

a. die Rechtsgrundlagen;

b. die Leistungsgruppen;

c. die Finanzierung und Schülerpauschalen.

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