§ 3 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland - Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen
§ 3 Vertrag zwischen dem Kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung der Schulen des Kaufmännischen Verbands Baselland · Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen
1. Lernende in beruflichen Grundbildungen in den Kaufmännischen Berufen (EBA, EFZ, inklusive lehrbegleitende Berufsmaturität) mit Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen haben die Möglichkeit, die Berufsfachschule im Kanton Basel-Stadt zu besuchen, wenn ihr Wohnort in den Bezirken Arlesheim oder Laufen oder ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft ist.
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1bis Lernende in beruflichen Grundbildungen im Detailhandel (EBA, EFZ) mit Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen haben die Möglichkeit, die Berufsfachschule im Kanton Basel-Stadt zu besuchen, wenn ihr Wohnort in den Bezirken Arlesheim oder Laufen oder ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft ist oder wenn eine EFZ-Ausbildung mit lehrbegleitender Berufsmaturität erfolgt.
2. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen auf Antrag einer Schule oder einer Lehrvertragspartei.
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