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683.21 CH-BL

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7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Der Kanton Basel-Landschaft überträgt dem KV BL die schulische Ausbildung der Grundbildung in kaufmännischen und Detailhandelsberufen. Er wird auf Grundlage dieses Vertrags mit der Führung des in § 2 aufgeführten Bildungsangebots beauftragt.

1. Der KV BL ist mit der Führung

a. von kaufmännischen Berufsfachschulen (Berufsfachschulunterricht in der dual und schulisch organisierten Grundbildung einschliesslich Berufsmaturitätsschule I und II sowie Nachholbildung),

b. einer Berufsfachschule für Berufe des Detailhandels (Berufsfachschulunterricht in der dual organisierten Grundbildung),

c. * von Brückenangeboten beauftragt,

d. * ...

2. Der KV BL untersteht dabei den bundesgesetzlichen und kantonalgesetzlichen Bestimmungen und Ausführungserlassen.

1. Lernende in beruflichen Grundbildungen in den Kaufmännischen Berufen (EBA, EFZ, inklusive lehrbegleitende Berufsmaturität) mit Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen haben die Möglichkeit, die Berufsfachschule im Kanton Basel-Stadt zu besuchen, wenn ihr Wohnort in den Bezirken Arlesheim oder Laufen oder ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft ist.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

e. * ...

f. * ...

g. * ...

h. * ...

i. * ...

1bis Lernende in beruflichen Grundbildungen im Detailhandel (EBA, EFZ) mit Lehrbetriebsort in den Bezirken Arlesheim und Laufen haben die Möglichkeit, die Berufsfachschule im Kanton Basel-Stadt zu besuchen, wenn ihr Wohnort in den Bezirken Arlesheim oder Laufen oder ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft ist oder wenn eine EFZ-Ausbildung mit lehrbegleitender Berufsmaturität erfolgt.

2. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen auf Antrag einer Schule oder einer Lehrvertragspartei.

3. ...

1. Die zwischen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und dem KV BL abgeschlossene Leistungsvereinbarung bezeichnet die von den Schulen im Einzelnen zu erbringenden Leistungen und regelt deren Finanzierung.

2. Er enthält insbesondere

a. die Rechtsgrundlagen;

b. die Leistungsgruppen;

c. die Finanzierung und Schülerpauschalen.

1. Der Kanton Basel-Landschaft stellt an den Schulstandorten Muttenz und Reinach die zum Betrieb der Schule notwendigen Liegenschaften zur Verfügung. Am Schulstandort Liestal stellt der Kanton zudem eine Sporthalle in der Kaserne Liestal zur Verfügung. Allfällige Nutzungsansprüche des Bundes bleiben vorbehalten.

2. Am Schulstandort Liestal stellt der KV BL Teile seiner Liegenschaften zum Betrieb der Schule zur Verfügung. Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem KV BL hierfür eine Entschädigung auf der Basis der Verordnung über die Miete von Schulanlagen vom 5. Juli 2011.

3. Die Entschädigung gemäss Abs. 2 wird in einer separaten Vereinbarung zwischen dem KV BL und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Hochbauamt der Bau- und Umweltschutzdirektion, geregelt.

4. Die Nutzung der Sporthalle in der Kaserne Liestal durch den KV BL gemäss Abs. 1 wird in einer separaten Vereinbarung zwischen dem KV BL und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, geregelt.

5. Die Kostentragung für den Betriebsaufwand der Schulliegenschaften in Liestal, Muttenz und Reinach wird im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen dem KV BL und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, geregelt.

6. Der Betriebsaufwand für die Schulliegenschaften in Liestal, der bereits mit der Entschädigung gemäss Abs. 2 abgegolten wird, bleibt vorbehalten.

1. Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr jeweils auf das Schuljahresende gekündigt werden.

2. Ausbildungen, die im Zeitpunkt der Kündigung andauern bzw. begonnen haben, können ordnungsgemäss beendet werden.

3. Die Vertragsparteien bleiben für diesen Zeitraum gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig leistungsverpflichtet.

1. Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 16. Juni 2008 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kaufmännischen Verband Baselland über die Schulen des KV Baselland.

2. Dieser Vertrag tritt am 1. August 2014 in Kraft.

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