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681.22 BFSVAES CH-BL

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Schiedsinstanz

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Art. 9 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Schiedsinstanz

1. Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2. Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

3. Die Bestimmungen des Konkordates vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.

4. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

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