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681.22 BFSVAES CH-BL

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Geschäftsstelle

Vollzug
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Art. 8 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.

2. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben

a. die regelmässige Erhebung der Kosten,

b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,

c. die Information der Vereinbarungskantone,

d. Koordinationsaufgaben und

e. die Regelung von Verfahrensfragen.

3. Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.

4. Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

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