681.22
BFSVAES
CH-BL
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Geltungsbereich
1. Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12-25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).
2. Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3. Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.