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681.22 BFSVAES CH-BL

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 12 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Kündigung

1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

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