681.16
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Anmeldung
Durchführung der Qualifikationsverfahren
§ 9 Prüfungsverordnung · Anmeldung
1. Die Berufsbildungsverantwortlichen haben ihre Lernenden bis spätestens 31. August des Vorjahres zu den Qualifikationsverfahren bei der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH anzumelden.
2. Gesuche um Verschiebung des Qualifikationsverfahrens, um Ablegung in einem andern Kanton oder um Nachteilsausgleich wegen einer Behinderung sind mit der Anmeldung schriftlich und begründet bis spätestens 31. August des Prüfungsvorjahres an die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu richten.
3. Kandidatinnen oder Kandidaten nach Art. 31 und Art. 32 BBV und Repetierende ohne Lehrvertrag melden sich selber bis spätestens 31. August des Prüfungsvorjahres bei der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH an.