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681.16 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Chefexpertinnen und Chefexperten

Expertinnen und Experten
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§ 7 Prüfungsverordnung · Chefexpertinnen und Chefexperten

1. Die Prüfungskommission wählt die Chefexpertinnen und Chefexperten

a. * für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe auf Vorschlag des entsprechenden Expertengremiums, der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt oder der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH;

b. * für den Qualifikationsbereich «Allgemeinbildung» auf Vorschlag der zuständigen Berufsfachschule.

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