681.16
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Amtsdauer
Expertinnen und Experten
§ 6 Prüfungsverordnung · Amtsdauer
1. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von 4 Jahren.
2. Mit dem Erreichen der AHV-Altersgrenze scheidet eine Expertin oder ein Experte auf Jahresende aus.
3. Bei einer früheren Aufgabe der Berufstätigkeit oder bei einem Berufswechsel scheidet die Expertin oder der Experte auf Ende der laufenden Amtsdauer aus.
4. Über Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 entscheidet die Prüfungskommission.