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681.16 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Expertinnen und Experten

Expertinnen und Experten
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§ 5 Prüfungsverordnung · Expertinnen und Experten

1. Die Prüfungskommission wählt die Expertinnen und Experten auf Vorschlag der Organisationen der Arbeitswelt, der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH oder der Chefexpertinnen und Chefexperten.

2. Als Expertinnen und Experten für die Fachprüfungen sind wählbar

a. qualifizierte Lehrkräfte, die an einer anerkannten Berufsfachschule unterrichten;

b. Personen, die nach der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung zur Ausbildung von Lernenden berechtigt sind.

3. Als Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfung in der Allgemeinbildung sind Lehrerinnen und Lehrer mit qualifiziertem Abschluss gemäss Art. 46 BBV wählbar, die an einer anerkannten Berufsfachschule unterrichten.

4. Bei Vorliegen gleichwertiger Qualifikationen kann die Prüfungskommission in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen gemäss den Abs. 2 und 3 absehen.

5. Expertinnen oder Experten können von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zum Besuch von Kursen des Bundes verpflichtet werden.

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