§ 3 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Zuständigkeit
§ 3 Prüfungsverordnung · Zuständigkeit
1. Der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) obliegt die Prüfungsleitung.
2. Sie ist verantwortlich für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH hat insbesondere folgende Aufgaben
a. * Sie erstellt das Prüfungsprogramm und bringt dieses der Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungskommission) zur Kenntnis.
b. * Sie bietet die Kandidatinnen und Kandidaten auf und ist besorgt für die Durchführung korrekter Qualifikationsverfahren gemäss den Vorschriften des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) und den Beschlüssen der kantonalen Prüfungskommission.
c. * Sie delegiert Qualifikationsverfahren in zahlenmässig schwach vertretenen Berufen an andere Kantone oder führt nach Absprache mit anderen Kantonen regionale Qualifikationsverfahren durch.
d. * Sie entscheidet über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
e. * Sie stellt nach den Bestimmungen der betreffenden Verordnung über die berufliche Grundbildung oder des entsprechenden eidgenössischen Qualifikations- oder Kompetenzenprofils fest, ob das Qualifikationsverfahren als bestanden oder als nicht bestanden gilt, und stellt eidgenössische Fähigkeitszeugnisse, eidgenössische Berufsatteste und Notenausweise aus.
f. * Sie stellt auf Begehren und gegen Gebühr Duplikate von Fähigkeitszeugnissen, Berufsattesten und Notenausweisen aus.
g. * Sie berät diejenigen, welche das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben, und trifft im Sinne der Lehraufsicht die geeigneten Massnahmen.
h. * Sie stellt die Koordination mit den Berufsmaturitätsprüfungen, die von Ende Mai bis Anfang Juni stattfinden, sicher.
4. Für die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfungen in der allgemeinen schulischen Bildung (Allgemeinbildung) sind die Rektorate der Berufsfachschulen in Absprache mit der zuständigen Chefexpertin oder dem Chefexperten verantwortlich.