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681.16 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Beschwerde

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§ 18 Prüfungsverordnung · Beschwerde

1. Gegen das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens können die Kandidatinnen oder Kandidaten, die Erziehungsberechtigen sowie die Berufsbildungsverantwortlichen innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Prüfungskommission schriftlich und begründet Beschwerde erheben.

2. Die Beschwerdeführenden haben das Recht, in die Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

3. Die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle sind bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

4. Handelt es sich um nicht aufbewahrungsfähige Prüfungsarbeiten, so ist von den Expertinnen und Experten umgehend ein detailliertes Protokoll zu erstellen.

5. Der Entscheid der Prüfungskommission ist mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen.

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