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681.16 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Aushändigung der Prüfungsarbeiten

Durchführung der Qualifikationsverfahren
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§ 17 Prüfungsverordnung · Aushändigung der Prüfungsarbeiten

1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH entscheidet über die Freigabe und Aushändigung der Prüfungsarbeiten in Absprache mit den Chefexpertinnen oder Chefexperten.

2. Prüfungsstücke, bei welchen Infrastruktur und Material vom Kanton Basel-Landschaft finanziert wurden, bleiben in dessen Eigentum. Prüfungsstücke und Produkte, die im Rahmen der individuellen Prüfungsarbeit (IPA) erstellt wurden, sind Eigentum des Ausbildungsbetriebs.

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