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681.16 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Eröffnung des Prüfungsergebnisses

Durchführung der Qualifikationsverfahren
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§ 16 Prüfungsverordnung · Eröffnung des Prüfungsergebnisses

1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH stellt den Kandidatinnen oder Kandidaten das Fähigkeitszeugnis oder das Berufsattest sowie die Notenausweise nach Auswertung der Prüfungsergebnisse spätestens auf Lehrende zu.

2. Den betrieblichen Berufsbildungsverantwortlichen wird eine Kopie des Notenausweises zugestellt.

3. Das Fähigkeitszeugnis oder das Berufsattest mit den Notenausweisen können der Kandidatin oder dem Kandidaten auch im Rahmen einer Schlussfeier übergeben werden.

4. Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben, und die zuständigen Berufsbildungsverantwortlichen werden schriftlich benachrichtigt.

5. Kandidatinnen oder Kandidaten sowie die Berufsbildungsverantwortlichen haben Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf eine Besprechung der Prüfungsarbeiten.

6. Die Prüfungsarbeiten sind bis zum rechtskräftigen Ablauf eines möglichen Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

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