681.16
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Abbruch des Qualifikationsverfahrens oder Unregelmässigkeiten während des Qualifikationsverfahrens
Durchführung der Qualifikationsverfahren
§ 15 Prüfungsverordnung · Abbruch des Qualifikationsverfahrens oder Unregelmässigkeiten während des Qualifikationsverfahrens
1. Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne entschuldbare Gründe während des Qualifikationsverfahrens zurück, gilt das ganze Qualifikationsverfahren als absolviert und nicht bestanden.
2. Bei Unregelmässigkeiten während des Qualifikationsverfahrens oder bei Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln entscheidet die Prüfungsleitung über den Abbruch des Verfahrens.
3. Die Prüfungskommission entscheidet, ob das Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungssession wiederholt werden kann.
4. Die entstandenen Kosten gehen zulasten der Kandidatin oder des Kandidaten gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG).