§ 14 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Nichterscheinen
§ 14 Prüfungsverordnung · Nichterscheinen
1. Kandidatinnen und Kandidaten, die infolge Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen am Qualifikationsverfahren nicht teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden und zu belegen.
2. Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne entschuldbare Gründe zum Qualifikationsverfahren nicht an, gilt das ganze Qualifikationsverfahren als absolviert und nicht bestanden.
3. Kandidatinnen und Kandidaten, die unentschuldigt dem Qualifikationsverfahren fernbleiben, haben gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 für die verursachten Kosten aufzukommen.
4. Repetentinnen und Repetenten sowie Kandidatinnen und Kandidaten nach Art. 31 und Art. 32 BBV, die sich nach Erhalt des Prüfungsprogramms wieder abmelden, haben für die verursachten Kosten aufzukommen.