681.16
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Zutritt zu den Qualifikationsverfahren
Durchführung der Qualifikationsverfahren
§ 13 Prüfungsverordnung · Zutritt zu den Qualifikationsverfahren
1. Die Qualifikationsverfahren sind nicht öffentlich.
2. Zutritt haben die Expertinnen und Experten, die Mitglieder der Prüfungskommission, die zuständigen Bundesbehörden, die Abteilung Betriebliche Ausbildung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH und die Schulleitungen der Berufsfachschulen.
3. Die Prüfungsleitung kann weiteren interessierten Personen auf Gesuch hin den Zutritt zu den Qualifikationsverfahren bewilligen.