§ 12 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Kosten für Prüfungsmaterial und Infrastruktur
§ 12 Prüfungsverordnung · Kosten für Prüfungsmaterial und Infrastruktur
1. Die Berufsbildungsverantwortlichen stellen ihren Lernenden für innerbetriebliche Qualifikationsverfahren (IPA) das für die Herstellung der Prüfungsarbeiten notwendige Material sowie die erforderlichen Werkzeuge unentgeltlich zur Verfügung.
2. ...
2bis Der Kanton verzichtet auf die Weiterverrechnung der Kosten für Infrastruktur und Material von zentral durchgeführten Qualifikationsverfahren an Baselbieter Berufsbildungsverantwortliche und Repetierende ohne Lehrvertrag.
2ter Kostensteigerungen für zentral durchgeführte Qualifikationsverfahren von mehr als 5 % im Vergleich zum Durchschnitt der 3 Vorjahre sowie alle nicht jährlich anfallenden Kosten für Anschaffungen sind von der Chefexpertin oder dem Chefexperten des jeweiligen Berufs vorab der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zur Genehmigung zu unterbreiten.
2quater Nur die gemäss Abs. 2ter genehmigten Kostensteigerungen unterliegen dem Weiterverrechnungsverzicht gemäss Abs. 2bis.
3. ...