§ 10 Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) - Aufgebot zum Qualifikationsverfahren
§ 10 Prüfungsverordnung · Aufgebot zum Qualifikationsverfahren
1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH stellt den Kandidatinnen und Kandidaten, den Berufsbildungsverantwortlichen, den Mitgliedern der Prüfungskommission, den Berufsfachschulen und den Expertinnen und Experten bis Ende März das Prüfungsprogramm zu. Dieses gilt als Aufgebot für die Fachprüfungen.
2. Die Kandidatin oder der Kandidat hat den Zeitpunkt des Qualifikationsverfahrens und alle im Programm enthaltenen Weisungen, insbesondere über Material und Werkzeuge, zu befolgen.
3. Kandidatinnen und Kandidaten im interkantonalen Prüfungsaustausch unterstehen der Rechtsordnung des Kantons, in welchem die berufliche Grundbildung absolviert wird.
4. Kandidatinnen und Kandidaten nach Art. 31 und Art. 32 BBV unterstehen der Rechtsordnung ihres Wohnortskantons.
5. Die Aufgebote für die Schlussprüfung im Fach Allgemeinbildung werden von der entsprechenden Berufsfachschule erlassen.