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681.13 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung - Schlussbestimmungen

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§ 6 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung · Schlussbestimmungen

1. Die Regierungsratsverordnung vom 30. November 1976 über Beiträge an die berufliche Weiterbildung wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

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