681.13
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung - Schlussbestimmungen
§ 6 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung · Schlussbestimmungen
1. Die Regierungsratsverordnung vom 30. November 1976 über Beiträge an die berufliche Weiterbildung wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.