681.13
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung - Beiträge an ausserkantonale Institutionen und Kurse
§ 5 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung · Beiträge an ausserkantonale Institutionen und Kurse
1. Die Höhe des Kantonsbeitrages an ausserkantonale Institutionen und Kurse entspricht pro Teilnehmer grundsätzlich der Höhe des Beitrages, den der Standortkanton an die Kurskosten leistet.
2. Leistet der Standortkanton höhere Beiträge, so übernimmt der Kanton Basel-Landschaft den Beitragssatz bis zu 5% über den in unserem Kanton geltenden Ansatz.