681.13
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung - Vorbehalte
§ 4 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung · Vorbehalte
1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die anspruchsberechtigte Person Vorschriften über die Berufsbildung oder Weisungen der Hauptabteilung missachtet.