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681.13 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung - Vorbehalte

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§ 4 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung · Vorbehalte

1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die anspruchsberechtigte Person Vorschriften über die Berufsbildung oder Weisungen der Hauptabteilung missachtet.

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