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681.13 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung - Beitragsgesuche und Auszahlung

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§ 3 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung · Beitragsgesuche und Auszahlung

1. Gesuche um Beiträge sind in doppelter Ausführung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH mit detailliertem Kostenvoranschlag und ausführlichem Kursprogramm unter Angabe von Ort, Dauer, Kursleitung und Lehrkräften sowie der Zahl und Herkunft der Teilnehmer (Wohnort und Arbeitsort) einzureichen.

2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Genehmigung der Abrechnungen durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.

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