681.13
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung - Höhe der Beiträge
§ 2 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung · Höhe der Beiträge
1. Die Höhe des Kantonsbeitrages entspricht in der Regel derjenigen des Bundesbeitrages.
2. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge gewähren, soweit es in einem öffentlichen Interesse liegt.