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681.13 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung - Allgemeines

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§ 1 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung · Allgemeines

1. Der Kanton richtet Beiträge aus an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung.

2. Die Kantonsbeiträge werden nach den gleichen Voraussetzungen ausgerichtet wie Bundesbeiträge.

3. Der Beitrag wird berechnet nach dem Verhältnis der im Kantonsgebiet arbeitenden Kursteilnehmer.

4. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen kann Ausnahmen vorsehen, wenn abweichende Regelungen anderer Kantone Kursteilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft benachteiligen.

Allgemeines § 2 Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung →

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