Allgemeines
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Der Kanton richtet Beiträge aus an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung.
2. Die Kantonsbeiträge werden nach den gleichen Voraussetzungen ausgerichtet wie Bundesbeiträge.
3. Der Beitrag wird berechnet nach dem Verhältnis der im Kantonsgebiet arbeitenden Kursteilnehmer.
4. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen kann Ausnahmen vorsehen, wenn abweichende Regelungen anderer Kantone Kursteilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft benachteiligen.
1. Die Höhe des Kantonsbeitrages entspricht in der Regel derjenigen des Bundesbeitrages.
2. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge gewähren, soweit es in einem öffentlichen Interesse liegt.
1. Gesuche um Beiträge sind in doppelter Ausführung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH mit detailliertem Kostenvoranschlag und ausführlichem Kursprogramm unter Angabe von Ort, Dauer, Kursleitung und Lehrkräften sowie der Zahl und Herkunft der Teilnehmer (Wohnort und Arbeitsort) einzureichen.
2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Genehmigung der Abrechnungen durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.
1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die anspruchsberechtigte Person Vorschriften über die Berufsbildung oder Weisungen der Hauptabteilung missachtet.
1. Die Höhe des Kantonsbeitrages an ausserkantonale Institutionen und Kurse entspricht pro Teilnehmer grundsätzlich der Höhe des Beitrages, den der Standortkanton an die Kurskosten leistet.
2. Leistet der Standortkanton höhere Beiträge, so übernimmt der Kanton Basel-Landschaft den Beitragssatz bis zu 5% über den in unserem Kanton geltenden Ansatz.
1. Die Regierungsratsverordnung vom 30. November 1976 über Beiträge an die berufliche Weiterbildung wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.