681.11
CH-BL
§ 9 Verordnung für die Berufsbildung - Ferien der Lernenden und Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Lehrvertrag
§ 9 Verordnung für die Berufsbildung · Ferien der Lernenden und Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1. Die Lernenden haben ihre Ferien im Betrieb während der Schulferien und ausserhalb der Daten der Überbetrieblichen Kurse zu beziehen. Über Ausnahmen entscheiden die Schulleitung bzw. die Verantwortlichen der Überbetrieblichen Kurse in Absprache mit dem Lehrbetrieb.
2. Lernende, welche unentgeltlich leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten in ausserschulischer Jugendarbeit von kulturellen, sportlichen oder sozialen Organisationen ausüben oder sich dafür aus- oder weiterbilden lassen, haben neben den regulären Ferien Anspruch auf eine zusätzliche Woche Urlaub jährlich. Der Lehrbetrieb ist frühzeitig zu informieren. Ein Lohnanspruch während des Jugendurlaubs besteht nicht.