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681.11 CH-BL

§ 8 Verordnung für die Berufsbildung - Auflösung des Lehrvertrags

Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Lehrvertrag
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§ 8 Verordnung für die Berufsbildung · Auflösung des Lehrvertrags

1. Beabsichtigt eine Vertragspartei, den Lehrvertrag einseitig aufzulösen, versucht die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu vermitteln.

2. Scheitert die Vermittlung, ist die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH verpflichtet, bei der Suche nach einer Folgelösung behilflich zu sein.

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