681.11
CH-BL
§ 73 Verordnung für die Berufsbildung - Kostenberechnung für Angebote des Kantons
Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung
§ 73 Verordnung für die Berufsbildung · Kostenberechnung für Angebote des Kantons
1. Die Angebote der Fort- und Weiterbildung der vom Kanton getragenen Schulen und Institutionen dürfen private Anbieter nicht in ungerechtfertigter Weise konkurrenzieren.