Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
681.11 CH-BL

§ 72 Verordnung für die Berufsbildung - Beiträge des Kantons an private Organisationen

Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung
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§ 72 Verordnung für die Berufsbildung · Beiträge des Kantons an private Organisationen

1. Der Kanton richtet Beiträge an Firmen und private Organisationen für Veranstaltungen der berufsorientierten Weiterbildung aus.

2. Private Anbieter dürfen gegenüber staatlichen nicht benachteiligt werden.

3. Beitragsgesuche sind der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH einschliesslich Kursprogramm einzureichen.

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