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681.11 CH-BL

§ 71 Verordnung für die Berufsbildung - Grundsatz

Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung
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§ 71 Verordnung für die Berufsbildung · Grundsatz

1. Der Kanton fördert die berufliche Erwachsenenbildung insbesondere durch

a. Angebote der höheren Berufsbildung;

b. Umschulungskurse und Angebote zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs, der Nachholbildung und zur Erlangung der Berufsmaturität;

c. Aus- und Fortbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;

d. Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.

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