681.11
CH-BL
§ 71 Verordnung für die Berufsbildung - Grundsatz
Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung
§ 71 Verordnung für die Berufsbildung · Grundsatz
1. Der Kanton fördert die berufliche Erwachsenenbildung insbesondere durch
a. Angebote der höheren Berufsbildung;
b. Umschulungskurse und Angebote zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs, der Nachholbildung und zur Erlangung der Berufsmaturität;
c. Aus- und Fortbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;
d. Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.